AGB Einkauf

Allgemeine Einkaufbedingungen

Stand: 2025

1. Allgemeines

1.1 Für die Ausführung unseres Auftrages und evtl. Auftragsnachträge gelten die folgenden Bedingungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Von all diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende AGB des Lieferanten sind für PH Technology unverbindlich, auch wenn PH Technology ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen AGB liefern zu wollen oder dieselben seiner Annahmeerklärung oder dem Liefer-bzw. Auftragsschein beigefügt sind. Ebenso wenig bedeutet die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen durch PH Technology oder deren Bezahlung eine Annahme der AGB des Lieferanten.

1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass PH Technology in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2. Angebote

Angebote sind für PH Technology stets kostenlos und unverbindlich. Auf Abweichungen von der Anfrage von PH Technology ist im Angebot des Lieferanten hinzuweisen.

3. Bestellungen / Vertragsabschluss

3.1 Die Bestellungen/Vereinbarungen und Lieferabrufe von PH Technology sind für PH Technology nur verbindlich, wenn sie von PH Technology schriftlich erteilt oder nach telefonischem Anruf unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt.

3.2 Sollte der Lieferant die Bestellung von PH Technology nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Wochen seit Zugang – schriftlich bestätigen, ist PH Technology zwecks Sicherstellung rechtzeitiger Lieferung zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.

3.3 Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten, kann PH Technology Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

4. Schriftverkehr

Für Bestellungen, den Schriftverkehr und Rückfragen ist ausschließlich die Einkaufsabteilung von PH Technology zuständig. Auf Rechnungen und in Versandpapieren ist die Bestellnummer von PH Technology anzugeben.

5. Preise / Zahlung

5.1 Die Preise verstehen sich in EURO und sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von PH Technology bestätigt ist und schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten mit dem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Verpackung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die vereinbarten Preise gelten, soweit sie nicht anders vereinbart sind, frei Werk. Geleistete Anzahlungen werden bei evtl. Preiserhöhungen als Festpreisanteil angesehen.

5.2 Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt 30 Tage nach Empfang der Lieferung oder Leistung oder, sofern PH Technology eine Rechnung durch den Lieferanten erst nach Empfang der Lieferung/Leistung zugeht, 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung durch Anweisung des entsprechenden Betrages auf das bei PH Technology für den Lieferanten hinterlegte Konto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

5.3 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. In der Zahlungsanzeige wird dem Lieferanten der Kontostand mitgeteilt. Unstimmigkeiten sind PH Technology unverzüglich aufzugeben

5.4 Bei fehlerhafter Lieferung ist PH Technology berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5.5 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PH Technology, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen PH Technology entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. PH Technology kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

6. Lieferanten / Erfüllungsort

6.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung in dem Werk von PH Technology. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Vorablieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von PH Technology. Teillieferungen sind nur mit dem Einverständnis von PH Technology zulässig und als solche kenntlich zu machen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweiligen Fassung.

6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein dreifach beizufügen, der mindestens Angabe über Menge und genaue Bezeichnung des Liefergegenstandes sowie die Bestellnummer von PH Technology enthalten muss.

6.3 Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.4 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei ab dem Werk von PH Technology oder frei an von PH Technology bestimmte Dritte im Inland. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Lieferanten ist der Sitz des Kunden.

7. Liefer-/Leistungsverzug

7.1 Werden Liefer- und Leistungstermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Grund nicht eingehalten, ist PH Technology im Falle des Verzuges berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens besteht nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.

7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

7.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffenheit voraussieht oder unbeeinflusste Umstände eintreten, die den Lieferanten an der termingerechten in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, muss er PH Technology unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung ist kein Verzicht auf Schadenersatzanspruch wegen Leistungsverzug.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst auf PH Technology über, wenn eine von PH Technology bevollmächtigte Stelle den Empfang der Ware quittiert hat. Bei Lieferung mit Montage erfolgt der Gefahrenübergang frühestens vier Wochen nach störungsfreier Inbetriebnahme durch den Endverbraucher.

9. Höhere Gewalt

Soweit PH Technology durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse vorübergehend verhindert ist, Liefergegenstand anzunehmen, ist PH Technology von der Verpflichtung zur Annahme für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

10. Liefergegenstand

10.1 Für Inhalt, Arbeit und Umfang der Lieferung ist die Bestellung von PH Technology maßgebend.

10.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten unverbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und PH Technology auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von PH Technology genehmigt werden.

10.3 Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszuführen, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsschutz sowie den gesicherten Erkenntnissen der Ergonomie entsprechen.

10.4 Mehrgewicht, das über das vertraglich vereinbarte Höchstgewicht hinausgeht, wird von PH Technology nicht bezahlt. Bei sonstigen von PH Technology abgenommenen Mehrlieferungen vergüten wir nach dem Vertragspreis.

11. Geheimhaltung, Schutzrechte Dritter

11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

11.2 Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von PH Technology gestellt oder nach den Angaben von PH Technology vom Lieferanten gefertigt werden, dürfen ohne der schriftliche Einwilligung von PH Technology weder an Dritte veräußert, verpfändet oder weitergegeben, noch irgendwie für Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Das gleiche gilt für die mit Hilfe solcher Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände.

11.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

11.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

11.5 Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass seines Wissens und nach seiner Überzeugung an dem Gegenstand der Lieferung keine fremden Schutzrechte im In- und Ausland bestehen. Er haftet für alle Schäden, die PH Technology durch Verletzung solcher Schutzrechte durch den Gegenstand der Lieferung entstehen und verpflichtet sich, PH Technology von einer Inanspruchnahme eines Schutzrechteinhabers freizustellen. Dies gilt auch für die Lieferung von dritter Seite.

11.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

11.7 Der Lieferant wird auf Anfrage von PH Technology die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen

11.8 Nach Abwicklung der Bestellung von PH Technology sind die Fertigungsmittel, die von PH Technology gestellt oder für die Rechnung von PH Technology gefertigt sind, ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Bei Übernahme von Herstellungskosten durch uns entsteht Miteigentum im Verhältnis der Kostenbeteiligung.

11.9 Für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß des Lieferanten gegen seine Geheimhaltungspflichten nach Ziff.11 ist PH Technology berechtigt, vom Lieferanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro zu fordern. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.

12. Eigentumsvorbehalt / Miteigentum

12.1 Das von PH Technology zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellte Material bleibt im Eigentum von PH Technology. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen nicht PH Technology gehörenden Gegenständen erfolgt für PH Technology. Ein mit von PH Technology beigestelltem Material hergestellter neuer Gegenstand verwahrt der Lieferant für PH Technology. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht das Miteigentum von PH Technology an dem neugebildeten Gegenstand in Höhe des Wertverhältnisses zwischen von PH Technology beigestellten verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Material zum Wert des neuen Gegenstandes zu. Der Lieferant ist zur rechtsgeschäftlichen Verfügung über das von PH Technology beigestellte Material nicht befugt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen des von PH Technology beigestellten Materials durch Dritte muss der Lieferant PH Technology unverzüglich benachrichtigen.

12.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle usw. sind, sobald sie sich im Gewahrsam des Lieferanten befinden, gegen Diebstahl und Feuer – kostenlos für PH Technology – zu versichern.

12.3 Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bedarf der Schriftform. PH Technology ist zur Bearbeitung und Weiterveräußerung der Ware berechtigt.

13. Qualitätsmanagement

Der Lieferant sichert zu, für seine Lieferungen den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Der Lieferant muss ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO TS 16949 einrichten und nachweisen.

14. Mängelanzeige / Mängelhaftung

Die Pflicht von PH Technology zur Wareneingangsprüfung reduziert sich auf die stichprobenartige Prüfung von Transport- und Verpackungsschäden sowie offenkundige Mängel. Mängel der Lieferung hat PH Technology, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

PH Technology ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme die mangelhafte Lieferung, Falschlieferung und Mengenabweichungen zu rügen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln beginnt die Rügefrist ab Kenntnis des Mangels.

Bei Lieferung mangelhafter Ware gilt:

14.1 Fehlerhafte Teile werden von uns gekennzeichnet. Die Aussortierung erfolgt zu Lasten des Lieferanten. PH Technology gibt jedoch vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren, sowie zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung, es sei denn, dass dies uns unzumutbar ist.

14.2 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl von PH Technology durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von PH Technology gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann PH Technology den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für PH Technology unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird PH Technology den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

14.3 Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann PH Technology insoweit, ohne Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken.

14.4 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtungen der rechtzeitigen Mängelanzeige erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann PH Technology nach § 439 Abs. 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten, Materialkosten) soweit vereinbart verlangen oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen richten sich die Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.5 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden Pflichtverletzung des Lieferanten z. B. Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht, kann PH Technology Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den PH Technology durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst, erlitten hat.

14.6 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

14.7 Die Mängelhaftung endet mit Ablauf von 24 Monaten. Die Mängelhaftung endet bei Fahrzeugteilen mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileinbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an PH Technology. Rückgriffsansprüche von PH Technology gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gemäß §§ 478,479 BGB bleiben unberührt. PH Technology kann sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

14.8 Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von PH Technology oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

14.9 Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche von PH Technology aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

15. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der PH Technology unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

15.1 Die vertragliche Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

15.2 Wird PH Technology auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber PH Technology insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen PH Technology und dem Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.

15.3 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit PH Technology seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird PH Technology bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

15.4 Für Maßnahmen zur Schadensabwehr (zum Beispiel im Rahmen von Rückrufaktionen) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

15.5 PH Technology wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

15.6 Die in Abschnitt 7.1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist PH Technology berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

16.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

16.3 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von PH Technology. PH Technology ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

16.4 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

16.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Geschäft zu kommen!